1. Eine Tätigkeit als Verbandsvertreter in Rahmenvertragsverhandlungen der Landespflegesatzkommission steht einer Mitwirkung als Mitglied der Schiedsstelle nach § 76SGB XI nicht entgegen. Die paritätische Besetzung der Schiedsstelle ua mit Vertretern der Pflegekassen und der Pflegeeinrichtungen ist gesetzlich vorgesehen (§ 76 Abs 2SGB XI), ua um die erforderliche Fachkompetenz zu gewährleisten. Eine ursprüngliche Interessengebundenheit setzt sich in der Schiedsstellentätigkeit nicht fort. Die Unabhängigkeit der Mitglieder wird durch die Weisungsfreiheit nach § 76 Abs 3 Satz 2 SGB XI geschützt.
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