I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Februar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.557,00 EUR festgesetzt.
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