LSG Sachsen - Urteil vom 28.05.2015
1 P 27/11
Normen:
SGB I § 40 Abs. 2; SGB XI § 40 Abs. 4; SGB I § 41; SGB I § 58;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 17.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 P 43/09

Pflegeversicherung - Ermessensentscheidung; Gesamtmaßnahme; Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eines pflegebedürftigen Versicherten; objektive Änderung der Pflegesituation; Umbaumaßnahme; Vererblichkeit von Ansprüchen; Zuschuss

LSG Sachsen, Urteil vom 28.05.2015 - Aktenzeichen 1 P 27/11

DRsp Nr. 2015/9951

Pflegeversicherung - Ermessensentscheidung; Gesamtmaßnahme; Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eines pflegebedürftigen Versicherten; objektive Änderung der Pflegesituation; Umbaumaßnahme; Vererblichkeit von Ansprüchen; Zuschuss

1. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes eines pflegebedürften Versicherten, die objektiv in einem Auftrag zusammengefasst werden (können) bzw. die zeitlich innerhalb einer Umbaumaßnahme durchgeführt werden, stellen stets "eine" Maßnahme i.S.d. § 40 Abs. 4 SGB XI dar. 2.Zur Vererblichkeit von Ansprüchen, die infolge einer Ermessensentscheidung entstehen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 17. Februar 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 2.557,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 40 Abs. 2; SGB XI § 40 Abs. 4; SGB I § 41; SGB I § 58;

Tatbestand: