LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2013
L 27 P 86/10
Normen:
SGB XI § 37 ; SGB XI § 41 Absatz 3 S. 2 ; SGB XI § 38 ;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 111 P 271/07

Pflegeversicherung - Berechnung des Pflegegeldes - begrenzter Anspruchsschutz - Kürzung nach Ablauf von 4 Wochen stationären Krankenhausaufenthalts

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2013 - Aktenzeichen L 27 P 86/10

DRsp Nr. 2013/3068

Pflegeversicherung - Berechnung des Pflegegeldes - begrenzter Anspruchsschutz - Kürzung nach Ablauf von 4 Wochen stationären Krankenhausaufenthalts

1. Die Berechnung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI erfolgt gem. § 41 Absatz 3 Satz 2 SGB XI und entsprechend § 38 Satz 2 SGB XI dahin gehend, dass Pflegegeld um den Vomhundertsatz gemindert, wird, zu dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das greift auch bei teilstationärer Tagespflege zu dem n Vomhundertsatz , zu dem der Pflegebedürftige diese Tagespflegeleistung in Anspruch genommen hat. 2.§ 34 Absatz 2 Satz 2 SGB XI gebietet, dass anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung weiter zu zahlen ist. Das bezweckt die Aufrechterhaltung der Pflegebereitschaft der Pflegeperson während des begrenzten Krankenhausaufenthalts, soll aber beim Krankenhausaufenthalt dem Pflegegeldempfängers keinen höheren Pflegegeldanspruch vermitteln, als er ohne stationäre Behandlung hätte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 37 ; SGB XI § 41 Absatz 3 S. 2 ; SGB XI § 38 ;

Tatbestand: