LSG Hamburg - Urteil vom 04.03.2015
L 1 P 7/13
Normen:
SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 67/11

Pflegeleistung als Geld- oder SachleistungVerplanung des Geldanteils einer Kombinationsleistung für die allgemeine LebensgestaltungErmessensreduzierung auf Null

LSG Hamburg, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen L 1 P 7/13

DRsp Nr. 2015/5055

Pflegeleistung als Geld- oder Sachleistung Verplanung des Geldanteils einer Kombinationsleistung für die allgemeine Lebensgestaltung Ermessensreduzierung auf Null

1. Da der Geldleistungsanteil nach der gesetzlichen Konzeption zur Pflege einzusetzen ist, kann man sich nicht darauf berufen, den Geldanteil der Kombinationsleistung für seine allgemeine Lebensgestaltung eingeplant zu haben. 2. Das grundsätzlich durch § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen kann auf Null reduziert sein.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, welche Pflegeleistungen dem Kläger für die Zeit vom 7. September bis 31. Dezember 2009 zustanden.