Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, welche Pflegeleistungen dem Kläger für die Zeit vom 7. September bis 31. Dezember 2009 zustanden.
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