VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.10.2010
2 S 1780/10
Normen:
LHGebG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BW; BGB § 1754; SGB VIII § 39;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2011, 196
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 23.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 620/09

Pflegekinder von Eltern oder eines Elternteils als Geschwister eines Studierenden i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg (LHGebG BW); Vergleichbarkeit einer finanziellen Belastung von Familien mit leiblichen Kindern und Familien mit in Pflege genommenen Kindern

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen 2 S 1780/10

DRsp Nr. 2010/21975

Pflegekinder von Eltern oder eines Elternteils als Geschwister eines Studierenden i.S.d. § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Landeshochschulgebührengesetz Baden-Württemberg (LHGebG BW); Vergleichbarkeit einer finanziellen Belastung von Familien mit leiblichen Kindern und Familien mit in Pflege genommenen Kindern

Zu den Geschwistern im Sinne des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LHGebG zählen nicht die von den Eltern oder einem Elternteil der Studierenden in Pflege genommenen Kinder.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Juni 2010 - 1 K 620/09 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

Normenkette:

LHGebG § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BW; BGB § 1754; SGB VIII § 39;

Gründe

Der auf die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO genannten Zulassungsgründe gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

1.

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts.