LAG Hamm - Urteil vom 27.01.2012
13 Sa 1493/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2942/10

Personenbedüngte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Fehlen des betrieblichen Eingliederungsmanagements; Weiterbeschäftigungsanspruch

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2012 - Aktenzeichen 13 Sa 1493/11

DRsp Nr. 2012/7839

Personenbedüngte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Fehlen des betrieblichen Eingliederungsmanagements; Weiterbeschäftigungsanspruch

1. In Fällen einer krankheitsbedingten Kündigung ist immer eine dreistufige Prüfung vorzunehmen. Zunächst bedarf es einer negativen Gesundheitsprognose (erste Stufe); aufgrund dessen muss es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen kommen, und zwar in Gestalt von Betriebsablaufstörungen und/oder wirtschaftlichen Belastungen (zweite Stufe); schließlich ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zu prüfen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen arbeitgeberseits billigerweise nicht mehr hingenommen werden müssen (dritte Stufe).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 23.08.2011 - 2 Ca 2942/10 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung.