LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2009
7 Sa 1385/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2009, 1783
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 3466/08

Personenbedingte Kündigung wegen Minderleistungen im Bereich Geschäftsentwicklung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 1385/08

DRsp Nr. 2009/11325

Personenbedingte Kündigung wegen Minderleistungen im Bereich Geschäftsentwicklung

1. Eine personenbedingte Kündigung wegen Minderleistungen kommt in Betracht, wenn bei einem über längere Zeit erheblich leistungsschwachen Arbeitnehmer auch für die Zukunft mit einer schweren Störung des Vertragsgleichgewichts zu rechnen ist; eine solche Kündigung setzt nicht voraus, dass der Arbeitnehmer gegen die subjektiv zu bestimmende Leistungspflicht verstößt, vielmehr kommt es darauf an, ob die Arbeitsleistung die berechtigte Erwartung der Arbeitgeberin von der Gleichwertigkeit der beiderseitigen Leistungen in einem Maße unterschreitet, dass ihr ein Festhalten an dem (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar wird. 2. Als personenbedingte Gründe, die eine ordentliche Kündigung sozial rechtfertigen können, sind nur solche Umstände anzuerkennen, die auf einer in den persönlichen Verhältnissen oder Eigenschaften des Arbeitnehmers liegenden "Störquelle" beruhen; eine personenbedingte Kündigung kann daher sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, jedoch nicht von ihm verschuldet sein müssen, zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Arbeitsleistung ganz oder teilweise nicht (mehr) in der Lage ist.