BAG - Urteil vom 19.04.2012
2 AZR 233/11
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 121 Abs. 1; BGB § 612a; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 6
AuR 2012, 495
BB 2012, 2816
DStR 2013, 2779
NJW 2012, 3740
NZA 2012, 1449
Vorinstanzen:
LAG München, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 634/09
ArbG München, vom 19.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 3981/08

Personenbedingte Kündigung wegen Minderleistung; Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrats; Nachwirkung

BAG, Urteil vom 19.04.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 233/11

DRsp Nr. 2012/20782

Personenbedingte Kündigung wegen Minderleistung; Sonderkündigungsschutz für Ersatzmitglieder des Betriebsrats; Nachwirkung

Orientierungssätze: 1. Ein Mangel an Programmierkenntnissen kann die fristgemäße Kündigung eines Organisationsprogrammierers aus Gründen in seiner Person sozial rechtfertigen. 2. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG besteht für Ersatzmitglieder des Betriebsrats nur solange, wie sie ein zeitweilig verhindertes ordentliches Mitglied des Betriebsrats vertreten. 3. Der nachwirkende Kündigungsschutz für ein Ersatzmitglied des Betriebsrats tritt nur ein, wenn es in der Vertretungszeit Betriebsratsaufgaben tatsächlich wahrgenommen hat. Bloß fiktive, in Wirklichkeit unterbliebene Aktivitäten des Ersatzmitglieds - das etwa zu einer Betriebsratssitzung - und sei es bewusst - nicht geladen worden ist - lösen den nachwirkenden Kündigungsschutz grundsätzlich nicht aus.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 5. August 2010 - 2 Sa 634/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1; BGB § 119 Abs. 2; BGB § 121 Abs. 1; BGB § 612a; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Bestand ihres Arbeitsverhältnisses sowie über die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.