Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, über welchen der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG und § 937 Abs. 2 ZPO), hat keinen Erfolg. Dem Begehren mit den Anträgen,
1. den Beteiligten zu 1 zu verpflichten, die am 29. Februar 2008 eingeleitete Personalratswahl abzubrechen und eine neue Personalratswahl anzusetzen,
2. den Beteiligten zu 2 zu verpflichten, zur Durchführung der Neuwahl einen neuen Wahlvorstand einzusetzen,
fehlt es an dem insoweit erforderlichen Verfügungsgrund (§ 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO). Es steht nicht zu besorgen, dass Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden oder dass ihm wesentliche Nachteile drohen, wenn die einstweilige Verfügung ausbleibt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|