I. Unter dem 19. Oktober 1976 erließ der Beteiligte - nach Beteiligung des Antragstellers - eine Dienstvorschrift zur Abgabe von Schuldenerklärungen. Unter dem 8. April 2005 fasste er die Dienstvorschrift neu; sie lautet jetzt wie folgt:
"Auch bei Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes ist Überschuldung ein potentielles Sicherheitsrisiko im Hinblick auf § 5 SÜG, die frühestmöglich abzuwenden, in jedem Fall aber zu eröffnen ist.
1 Aus diesem Grund hat jeder Mitarbeiter unaufgefordert und unverzüglich eine Erklärung über seine Schulden abzugeben, wenn
- er für die Tilgung finanzieller Verpflichtungen einschließlich Immobilienschulden mehr als die Hälfte seines monatlichen Nettoeinkommens aufwenden muss
oder
- die Gesamthöhe seiner finanziellen Verpflichtungen sein dreifaches Monatsnettoeinkommen und gleichzeitig die Hälfte seines Privatvermögens (z.B. Erspartes, Wertpapiere - nicht aber der Hausrat) übersteigt.
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