Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 91 Abs. 2 BlnPersVG in Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsteller will geklärt wissen, ob das Initiativrecht des Personalrats bezogen auf den Mitbestimmungstatbestand "Hebung der Arbeitsleistung" (§ 85 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 BlnPersVG) auch Maßnahmen zur Senkung bzw. Entlastung der Arbeitsleistung zum Gegenstand haben kann. Diese Frage ist bei der im vorliegenden Fall gegebenen Konstellation eindeutig zu verneinen, sodass es einer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
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