Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 87 Abs. 2 MVPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Der Antragsteller will geklärt wissen, ob der Erlass einer Verordnung eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 62 Abs. 1 MVPersVG darstellen kann, wenn dem Verordnungsgeber durch die Verordnungsermächtigung ein Ermessens- und Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Verordnung eingeräumt wird und durch den materiellen Inhalt der Verordnung - insbesondere durch einzelne in ihr enthaltene Regelungen - ein personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmungstatbestand tangiert wird. Diese Frage ist mit dem Oberverwaltungsgericht eindeutig zu verneinen, so dass es einer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht bedarf.
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