BVerwG - Beschluß vom 10.01.2008
6 P 6.07
Normen:
HmbPersVG § 88 Abs. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 666
NZA-RR 2008, 280
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Bf 121/05
VG Hamburg, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 25 FL 13/03

Personalvertretungsrecht: Hamburg, Ausschluss der personellen Mitbestimmung, Vorstand des UKE, Begriff der Betriebseinheit

BVerwG, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen 6 P 6.07

DRsp Nr. 2008/4688

Personalvertretungsrecht: Hamburg, Ausschluss der personellen Mitbestimmung, Vorstand des UKE, Begriff der Betriebseinheit

»Die dem Vorstand des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf unterstehenden Geschäftsbereiche sind keine Betriebseinheiten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 5 HmbPersVG

Normenkette:

HmbPersVG § 88 Abs. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Im März 2003 schrieb der Beteiligte die neu geschaffene Stabsstelle eines Angestellten für Strategisches Beschaffungsmarketing beim Direktor des Geschäftsbereichs Betriebe des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (UKE) aus; die Stelle wurde in Vergütungsgruppe I Fallgruppe 1 a MTV Angestellte eingeordnet. Den Antrag des Beteiligten, der Besetzung der Stelle mit Herrn Thomas P. zuzustimmen, lehnte der Antragsteller in seiner Sitzung vom 26. Juni 2003 ab. Gleichwohl stellte der Beteiligte Herrn P. zum 1. Juli 2003 ein. Das vom Antragsteller angerufene Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26. Januar 2005 festgestellt, dass der Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass er Herrn P. ab dem 1. Juli 2003 als Angestellten für Strategisches Beschaffungsmarketing eingestellt und beschäftigt hat, ohne den Antragsteller zu beteiligen.