VGH Bayern - Beschluss vom 10.03.2009
17 P 08.1173
Normen:
BayPVG Art. 81 Abs. 2; ArbGG § 64; ArbGG § 66; ArbGG § 87 Abs. 1; ZPO § 62; ZPO § 308;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AN 8 P 08.261

Personalvertretungsrecht des Landes: Personalvertretung Land; Beschwerde des Personalrats; - begründet im Hinblick auf Verpflichtung zu unzensierter Information; Begrenzung durch Antrag; - unzulässig im Hinblick auf Verpflichtung des Personalratsvorsitzenden (wegen bestandskräftiger Entscheidung des VG); Keine Legitimation

VGH Bayern, Beschluss vom 10.03.2009 - Aktenzeichen 17 P 08.1173

DRsp Nr. 2009/10365

Personalvertretungsrecht des Landes: Personalvertretung Land; Beschwerde des Personalrats; - begründet im Hinblick auf Verpflichtung zu unzensierter Information; Begrenzung durch Antrag; - unzulässig im Hinblick auf Verpflichtung des Personalratsvorsitzenden (wegen bestandskräftiger Entscheidung des VG); Keine Legitimation

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. März 2008 wird insoweit aufgehoben, als der Beteiligte zu 3 verpflichtet wird, dem Antragsteller Einblick in jeglichen Schriftwechsel des Personalrats, auch wenn dieser vom Vorsitzenden insoweit vertreten wird, in alle Sitzungsprotokolle und Tagesordnungspunkte unzensiert zu gewähren, auch wenn dieser an einer diesbezüglichen Entscheidung der Dienststelle mitgewirkt hat.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BayPVG Art. 81 Abs. 2; ArbGG § 64; ArbGG § 66; ArbGG § 87 Abs. 1; ZPO § 62; ZPO § 308;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Mitglied des Personalrats beim Universitätsklinikum E*******, des Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1 ist der Vorsitzende des Personalrats, der Beteiligte zu 2 ist der kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums.

Der Antragsteller ist im Dezernat Personalwirtschaft des Universitätsklinikums für Sonderaufgaben tätig; in der Regel arbeitet der Antragsteller weisungsgebunden.