Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 25. März 2008 wird insoweit aufgehoben, als der Beteiligte zu 3 verpflichtet wird, dem Antragsteller Einblick in jeglichen Schriftwechsel des Personalrats, auch wenn dieser vom Vorsitzenden insoweit vertreten wird, in alle Sitzungsprotokolle und Tagesordnungspunkte unzensiert zu gewähren, auch wenn dieser an einer diesbezüglichen Entscheidung der Dienststelle mitgewirkt hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller ist Mitglied des Personalrats beim Universitätsklinikum E*******, des Beteiligten zu 3. Der Beteiligte zu 1 ist der Vorsitzende des Personalrats, der Beteiligte zu 2 ist der kaufmännische Direktor des Universitätsklinikums.
Der Antragsteller ist im Dezernat Personalwirtschaft des Universitätsklinikums für Sonderaufgaben tätig; in der Regel arbeitet der Antragsteller weisungsgebunden.
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