VGH Hessen - Beschluss vom 23.05.2000
22 TL 4241/99
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 4 ;

Personalvertretungsrecht der Länder - Einstellungsstopp, Unzumutbarkeit, Koalitionsvereinbarung, Jugendvertreter, Auszubildendenvertreter, Weiterbeschäftigung

VGH Hessen, Beschluss vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 22 TL 4241/99

DRsp Nr. 2007/24096

Personalvertretungsrecht der Länder - Einstellungsstopp, Unzumutbarkeit, Koalitionsvereinbarung, Jugendvertreter, Auszubildendenvertreter, Weiterbeschäftigung

»Die Übernahme Auszubildender gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG ist nicht schon deswegen unzumutbar, weil aufgrund der in einer Koalitionsvereinbarung zum Ausdruck gebrachten Absicht, eine Behörde aufzulösen, ein verwaltungsinterner Einstellungsstopp verfügt wird.«

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nach Abschluss ihrer Ausbildung als Vermessungstechnikerin bei dem Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft Bad Hersfeld. Sie war Vorsitzende der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung bei dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft. Sie legte Ende Juni 1999 ihre Abschlussprüfung ab.

Mit Schreiben vom 6. April 1999 - eingegangen beim Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft am 8. April 1999 - beantragte sie ihre Weiterbeschäftigung nach Beendigung ihres Ausbildungsverhältnisses.