VGH Hessen - Beschluss vom 23.05.2000
22 TL 4473/98
Normen:
HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9 ; HPVG § 74 Abs. 3 ;

Personalvertretungsrecht der Länder - Arbeitszeit, Personalrat, Mitbestimmung

VGH Hessen, Beschluss vom 23.05.2000 - Aktenzeichen 22 TL 4473/98

DRsp Nr. 2007/24097

Personalvertretungsrecht der Länder - Arbeitszeit, Personalrat, Mitbestimmung

»Eine auf einen einzelnen Arbeitsplatz, den eine Person innehat, bezogene Arbeitszeitregelung unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach § 74 Abs. 1 Nr. 9 HPVG

Normenkette:

HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9 ; HPVG § 74 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten besteht Streit wegen der Frage, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei der am 22. April 1998 erfolgten Festlegung der Arbeitszeit des Schulhausverwalters in der Abendhaupt- und Abendrealschule in Frankfurt zusteht. Die Verfügung ist an die Leitungen der Abendhaupt- und Abendrealschule, der Bethmannschule, Deutschherrenschule und Willemerschule gerichtet und dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben worden. Außerdem erhielten die Schulhausverwalter in der Willemerschule und Deutschherrenschule sowie der "Schulhausverwalter/Springer z.Zt. Herr W." sie zur Kenntnis und Beachtung.