I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit wegen der Frage, ob dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht bei der am 22. April 1998 erfolgten Festlegung der Arbeitszeit des Schulhausverwalters in der Abendhaupt- und Abendrealschule in Frankfurt zusteht. Die Verfügung ist an die Leitungen der Abendhaupt- und Abendrealschule, der Bethmannschule, Deutschherrenschule und Willemerschule gerichtet und dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben worden. Außerdem erhielten die Schulhausverwalter in der Willemerschule und Deutschherrenschule sowie der "Schulhausverwalter/Springer z.Zt. Herr W." sie zur Kenntnis und Beachtung.
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