OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2007
62 PV 11.06
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 2 ; BPersVG § 9 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
VG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 72 A 10.06

Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Maßgeblichkeit der Ausbildungsdienststelle und Ausnahme hiervon; Qualifikation; Konkurrenz zwischen Jugendvertreter und sonstigen Bewerbern; Auswahlverfahren; Mindestpunktzahl

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 62 PV 11.06

DRsp Nr. 2008/7600

Personalvertretungsrecht: Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung; Maßgeblichkeit der Ausbildungsdienststelle und Ausnahme hiervon; Qualifikation; Konkurrenz zwischen Jugendvertreter und sonstigen Bewerbern; Auswahlverfahren; Mindestpunktzahl

»Für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung gestellt werden kann, kommt es allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an. Eine Ausnahme hiervon gilt für den Fall, dass der öffentliche Arbeitgeber Auszubildende, welche er in der Ausbildungsdienststelle nicht weiterbeschäftigen kann, bei anderen Dienststellen seines Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiches einzustellen pflegt, sofern der Auszubildende sein Einverständnis mit einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen erklärt hat und dies im Ergebnis nicht faktisch einer Beschäftigungsgarantie gleichkommt (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -).«

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 2 ; BPersVG § 9 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass zwischen ihr und der Beteiligten zu 1) ein Arbeitsverhältnis nach § 9 Abs. 2 BPersVG zustande gekommen sei; hilfsweise begehrt sie die Auflösung eines solchen Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung.