Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72b Abs. 2 und 3, § 92b Satz 2 ArbGG zulässig. Sie ist auch begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht binnen fünf Monaten nach der Verkündung vollständig abgefasst und mit den Unterschriften sämtlicher Mitglieder des Fachsenats versehen der Geschäftsstelle übergeben worden (§ 92b Satz 1 ArbGG).
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