BVerwG - Beschluß vom 09.09.1999
6 P 4.98
Normen:
BPersVG § 9 Abs. 4 § 107 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 9 BPersVG
NZA 2000, 443
Vorinstanzen:
SchlHOVG - 12 L 12/96 - 4.4.1997, vom - Vorinstanzaktenzeichen
VG Schleswig - Pl 3/96 - 12.9.1996, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Personalvertretungsrecht - Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese; Arbeitsplatz oder Planstelle

BVerwG, Beschluß vom 09.09.1999 - Aktenzeichen 6 P 4.98

DRsp Nr. 2006/5409

Personalvertretungsrecht - Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Bestenauslese; Arbeitsplatz oder Planstelle

»1. Eine Weiterbeschäftigung nach § 9 Abs. 4 BPersVG ist für den öffentlichen Arbeitgeber trotz Vorhandenseins eines ausbildungsadäquaten Arbeitsplatzes nicht zumutbar, wenn andere Bewerber um diesen Arbeitsplatz objektiv wesentlich fähiger und geeigneter sind als der Jugend- und Auszubildendenvertreter. 2. Dies ist der Fall, wenn der Jugend- und Auszubildendenvertreter in der maßgeblichen Abschlußprüfung deutlich mehr als eine volle Notenstufe schlechter abgeschnitten hat als der schwächste sonstige Bewerber, den der öffentliche Arbeitgeber sonst in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen würde (vgl. Beschluß vom 9. September 1999 - BVerwG 6 P 5.98 -).«

Normenkette:

BPersVG § 9 Abs. 4 § 107 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Verfahren betrifft die Frage, inwieweit bei der Weiterbeschäftigung von Jugend- und Auszubildenden-Vertretern der Grundsatz der Bestenauslese zu berücksichtigen ist.