BVerwG - Beschluß vom 15.05.2002
6 P 18.01
Normen:
NWPersVG § 10 ; TV ATZ §§ 3 8 ;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 25.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 315/01
VG Minden, vom 11.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1694/00

Personalvertretungsrecht - Wahlberechtigung zum Personalrat; Blockmodell der Altersteilzeit; Freistellungsphase; Ruhen des Arbeitsverhältnisses; befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

BVerwG, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 6 P 18.01

DRsp Nr. 2002/12955

Personalvertretungsrecht - Wahlberechtigung zum Personalrat; Blockmodell der Altersteilzeit; Freistellungsphase; Ruhen des Arbeitsverhältnisses; befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

»1. Ein Arbeiter verliert mit dem Eintritt in die Freistellungsphase nach dem Blockmodell des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses seine Wahlberechtigung zum Personalrat. 2. Ein Arbeiter verliert gemäß § 10 Abs. 3 Buchst. c NWPersVG seine Wahlberechtigung zum Personalrat, wenn sein Arbeitsverhältnis am Wahltag wegen Beziehens einer befristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits seit mehr als 18 Monaten ruht.«

Normenkette:

NWPersVG § 10 ; TV ATZ §§ 3 8 ;

Gründe:

I. In der Zeit vom 2. bis 4. Mai 2000 fand beim Polizeipräsidium Bielefeld die Wahl des Personalrats statt. Von dem zu wählenden 13-köpfigen Personalrat entfiel ein Vertreter auf die Gruppe der Arbeiter. In dieser Gruppe waren 18 Personen im Wählerverzeichnis eingetragen, darunter F. und W.