BVerwG - Beschluß vom 28.08.2008
6 PB 19.08
Normen:
SAPersVG § 61 § 62 § 78 ;
Fundstellen:
DVBl 2008, 1398
DÖV 2009, 39
NVwZ-RR 2009, 38
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 30.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 22/06
VG Halle, vom 19.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 20/05

Personalvertretungsrecht - Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts; Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens auf Weisung der übergeordneten Dienststelle

BVerwG, Beschluß vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 6 PB 19.08

DRsp Nr. 2008/18651

Personalvertretungsrecht - Streit über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts; Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte; Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens auf Weisung der übergeordneten Dienststelle

»1. Beim Streit zwischen Dienststelle und Personalrat über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts sind die Verwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen. 2. Der Dienststellenleiter darf das Mitbestimmungsverfahren abbrechen, wenn er damit einer Weisung der übergeordneten Dienststelle folgt und sich dabei pflichtgemäß deren Auffassung zu eigen macht, das zunächst angenommene Mitbestimmungsrecht bestehe in Wahrheit nicht; in einem solchen Fall ist es dem Personalrat unbenommen, das von ihm in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht gerichtlich geltend zu machen.«

Normenkette:

SAPersVG § 61 § 62 § 78 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen sind entweder nicht entscheidungserheblich oder haben keine grundsätzliche Bedeutung.