Die Anträge des Antragstellers zu 1 werden als unzulässig verworfen.
Auf den Wahlanfechtungsantrag der Antragsteller zu 2 bis 9 wird die Wahl zum Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes vom 22. April 2008 in der Gruppe der Arbeitnehmer für ungültig erklärt.
I. Die Antragsteller zu 2 bis 9 sind Mitglieder des Antragstellers zu 1, eines Berufsverbandes des öffentlichen Dienstes. Sie sind Arbeitnehmer des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesnachrichtendienstes mit Dienstort Pullach. Der Antragsteller zu 9 gehört dem Referat 90A an; hierbei handelt es sich um den Leitungsstab; der Dienstort des Referatsleiters ist Berlin.
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