BVerwG - Beschluß vom 15.05.2002
6 P 8.01
Normen:
BPersVG §§ 13 29 ; TV ATZ §§ 3 8 ;
Fundstellen:
BVerwGE 116, 242
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 30.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1/00
VG Schleswig - 7.3.2000 - PB 19/99,

Personalvertretungsrecht - Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat; Blockmodell der Altersteilzeit; Freistellungsphase

BVerwG, Beschluß vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 6 P 8.01

DRsp Nr. 2002/12788

Personalvertretungsrecht - Erlöschen der Mitgliedschaft im Personalrat; Blockmodell der Altersteilzeit; Freistellungsphase

»Die Mitgliedschaft eines Angestellten im Personalrat erlischt mit Beginn der Freistellungsphase des nach dem Blockmodell vereinbarten Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.«

Normenkette:

BPersVG §§ 13 29 ; TV ATZ §§ 3 8 ;

Gründe:

I. Der Verwaltungsangestellte F., der seinerzeit Mitglied des Antragstellers war, schloss am 13. Oktober 1998 mit dem Beteiligten einen Vertrag über die Vereinbarung eines Altersteilzeitverhältnisses. Danach wurde der geltende Arbeitsvertrag auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 sowie des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 geändert, und das Arbeitsverhältnis wurde ab 1. September 1998 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt. Die Altersteilzeitarbeit wurde im Blockmodell geleistet, wonach die Arbeitsphase vom 1. September 1998 bis 31. August 1999 und die Freistellungsphase vom 1. September 1999 bis 31. August 2000 dauerten.