I. Der Beteiligte teilte dem Antragsteller im April 1998 mit, dass eine frei werdende Stelle der Besoldungsgruppe A 16 (Leitender Branddirektor) zum 1. Mai 1998 für die Abteilungsleitung "Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz" ausgebracht werde und damit die Voraussetzung dafür gegeben sei, Herrn Branddirektor T. zu befördern, der die Abteilungsleitung wahrnehme und zugleich zweiter Vertreter des Amtsleiters sei. Der Antragsteller hielt die beabsichtigten Maßnahmen für mitbestimmungspflichtig. Der Beteiligte verneinte einen Mitbestimmungstatbestand im Hinblick darauf, dass der Beamte als zweiter Vertreter des Amtsleiters zu dem in §
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|