OVG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 13.07.1995
P 5 S 4/95
Normen:
SächsPersVG § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 1; WO -SächsPersVG § 6 Abs. 2 Nr. 8 ;

Personalvertretung, Wahlanfechtung, Einreichungsfrist für Wahlvorschläge, Zusammensetzung des Wahlvorstandes

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 13.07.1995 - Aktenzeichen P 5 S 4/95

DRsp Nr. 1998/5296

Personalvertretung, Wahlanfechtung, Einreichungsfrist für Wahlvorschläge, Zusammensetzung des Wahlvorstandes

1. Eine Verkürzung der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 WO -SächsPersVG geregelten Einreichungsfrist für Wahlvorschläge im Wahlausschreiben ist geeignet, das Wahlergebnis zu beeinflussen, wenn Anzeichen für die Absicht erkennbar sind, nach Ablauf der verkürzten Frist noch einen Wahlvorschlag einzureichen (im Anschluß an OVG Rh.-Pf., Beschl.v. 14.10.1992, PersR 1993, 424). 2. Ist der Wahlvorstand unter Verstoß gegen § 20 Abs. 2 SächsPersVG zusammengesetzt, so muß wegen der Bedeutung der Entscheidungen des Wahlvorstandes für Vorbereitung, Ablauf und Ergebnis der Personalratswahl stets davon ausgegangen werden, daß jener Verstoß geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen (im Anschluß an BVerwG, Beschl.v. 27.11.1959, BVerwGE 9, 357 [361]).

Normenkette:

SächsPersVG § 20 Abs. 2, § 25 Abs. 1; WO -SächsPersVG § 6 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

Am 14.12.1994 fand im Landratsamt des Landkreises Sächsische Schweiz die Wahl des Personalrats statt. Die Wahl wurde mit Wahlausschreiben vom 14.10.1994 angekündigt. Das Wahlausschreiben wurde am 17.10.1994 durch Aushang bekanntgemacht.

In Nr. 3 des Wahlausschreibens wurde eine Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis zum 10.11.1994, 15.00 Uhr, festgesetzt. Die Wahl wurde am 14.12.1994 durchgeführt.