OVG Sachsen-Anhalt - Beschluß vom 30.03.1995
P 5 S 458/94
Normen:
BPersVG § 104 S. 3; SächsPersVG § 87 Abs. 1, Abs. 3, §§ 71 ff.;

Personalvertretung, Gesamtpersonalrat, Zusammentreffen von Beteiligungstatbeständen

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluß vom 30.03.1995 - Aktenzeichen P 5 S 458/94

DRsp Nr. 1998/5305

Personalvertretung, Gesamtpersonalrat, Zusammentreffen von Beteiligungstatbeständen

1. Die entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 1 SächsPersVG nach § 87 Abs. 3 SächsPersVG führt dazu, daß anstelle des Wortes "Stufenvertretung" in § 87 Abs. 1 SächsPersVG das Wort "Gesamtpersonalrat" einzufügen ist, sich aber an dem Abgrenzungskriterium der Entscheidungsbefugnis der Dienststelle nichts ändert. 2. Wenn unterschiedliche Beteiligungstatbestände nach §§ 71 ff. SächsPersVG zusammentreffen, sind sie grundsätzlich nebeneinander gegeben. Soweit es jedoch die Vorgabe des § 104 Satz 3 BPersVG für den Landesgesetzgeber verlangt, hat der schwächere Beteiligungstatbestand den Vorrang. Damit wird aber nur das Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle nach § 79 Abs. 4 Satz 1 SächsPersVG ausgeschlossen, nicht auch die Erörterung des Themas des stärkeren Beteiligungstatbestandes in der schwächeren Beteiligungsform.

Normenkette:

BPersVG § 104 S. 3; SächsPersVG § 87 Abs. 1, Abs. 3, §§ 71 ff.;

Gründe:

I. Zwischen dem Antragsteller und dem Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Einführung des DV-Programms "Mittelbewirtschaftung in kommunalen Einrichtungen" (Kurzbezeichnung F-HKR) der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.