BAG - Urteil vom 27.10.2005
6 AZR 27/05
Normen:
BPersVG § 75 § 77 § 69 ; Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Länder Berlin und Brandenburg (vom 25. Juli 2002 - GVBl. Berlin 2002, 332) § 34 ; Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (vom 7. November 2002 - GVBl. Berlin 2002, 331) § 2 ;
Fundstellen:
NZA 2006, 808
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1508/04
ArbG Berlin, vom 01.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 25136/03

Personalratsbeteiligung bei Probezeitkündigung - Informationspflicht des Arbeitgebers

BAG, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 6 AZR 27/05

DRsp Nr. 2006/8587

Personalratsbeteiligung bei Probezeitkündigung - Informationspflicht des Arbeitgebers

Orientierungssätze:1. Abweichend von den §§ 75 und 77 BPersVG erstreckt sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg vom 25. Juli 2002 das Recht des Personalrats zur Mitbestimmung auch auf den Fall der ordentlichen Kündigung.2. Von dieser Erweiterung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats wird auch die ordentliche Kündigung in der Probezeit erfasst.3. Teilt der Personalrat mit, dem "Antrag zur Kündigung" werde "nicht zugestimmt" und verbindet er damit die Rüge, die Dienststelle habe es versäumt, den Personalrat umfassend über die beabsichtigte Kündigung zu informieren und die beabsichtigte Maßnahme mit dem Personalrat unter eingehender Darlegung des Sachverhaltes, also auch der Kündigungsgründe, zu erörtern, so ist das kein Verlangen auf Begründung der in Aussicht genommenen Kündigung im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 BPersVG. Es handelt sich vielmehr um die Nichtzustimmung zu der beabsichtigten Kündigung. Die genannte Rüge ist Bestandteil der Gründe für die Ablehnung der Zustimmung.