LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.04.2010
9 Sa 49/10
Normen:
LPersVG § 81 Abs. 1 S. 2; LPersVG § 82 Abs. 1; LPersVG § 83 Abs. 1; LPersVG § 83 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1429/09

Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.04.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 49/10

DRsp Nr. 2010/13094

Personalratsanhörung bei Probezeitkündigung

1. Bei einer beabsichtigten Kündigung in der Probezeit muss der Arbeitgeber dem Personalrat regelmäßig nicht die Sozialdaten des Arbeitnehmers (Alter, Personenstand und Unterhaltspflichten) mitteilen. 2. Eine Erörterung mit dem Personalrat nach § 83 Abs. 1 LPersVG muss nur stattfinden, wenn der Personalrat gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat oder eine Erörterung wünscht. 3. Eine Hinweispflicht des Arbeitgebers darauf, dass ein Arbeitnehmer im Fall einer Kündigung eine Mitwirkung des Personalrats beantragen kann, besteht nach § 81 Abs. 1 Satz 2 LPersVG nur hinsichtlich des in § 81 LPersVG genannten Personenkreises.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.12.2009, Az.: 2 Ca 1429/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

LPersVG § 81 Abs. 1 S. 2; LPersVG § 82 Abs. 1; LPersVG § 83 Abs. 1; LPersVG § 83 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2009 mit Ablauf des 30.09.2009 seine Beendigung gefunden hat.