1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.12.2009, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 09.09.2009 mit Ablauf des 30.09.2009 seine Beendigung gefunden hat.
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