LAG Hamm - Urteil vom 18.07.1996
5 Sa 888/95
Normen:
BAT § 53 Abs. 3, §§ 54, 55 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; LPVG NRW § 74 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 02.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3686/94

Personalrat: Informationspflicht des Arbeitgebers - irreführende Angaben

LAG Hamm, Urteil vom 18.07.1996 - Aktenzeichen 5 Sa 888/95

DRsp Nr. 2001/5846

Personalrat: Informationspflicht des Arbeitgebers - irreführende Angaben

Gibt der Dienstherr bei der Anhörung des Personalrats zur beabsichtigten krankheitsbedingten Kündigung eines Beschäftigten die von diesem verursachten "Gehaltsfortzahlungskosten" mit einem Betrag an, der auch die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und anteilige Aufwendungen für die jährlichen Sonderzuwendungen und für die Urlaubsvergütung enthält, und nennt der Dienstherr zugleich deutlich geringere Summen, die von den Arbeitsgerichten als erhebliche Lohnfortzahlungskosten anerkannt worden seien, so liegt eine irreführende Information des Personalrats vor, wenn die genannten geringeren Summen lediglich die jeweiligen Bruttovergütungen der betreffenden Arbeitnehmer wiedergeben.

Normenkette:

BAT § 53 Abs. 3, §§ 54, 55 ; BGB § 626 Abs. 1 ; BPersVG § 108 Abs. 2 ; LPVG NRW § 74 ;