BAG - Urteil vom 23.02.2011
10 AZR 695/09
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; GG Art. 75 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 613 S. 2; BGB § 613a; GewO § 106; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 1; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 5 Abs. 1; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 10; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 20;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 13.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 74/09
ArbG Hamm, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2337/07

Personalgestellung nach Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen; Verfassungsmäßigkeit der Personalgestellungsregelung; Fehlende Mitbestimmungsmöglichkeit mangels Versetzung; Schutzfunktion des aufgrund eines Punkteschemas erstellten Zuordnungsplans

BAG, Urteil vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 10 AZR 695/09

DRsp Nr. 2011/7286

Personalgestellung nach Auflösung der Versorgungsämter in Nordrhein-Westfalen; Verfassungsmäßigkeit der Personalgestellungsregelung; Fehlende Mitbestimmungsmöglichkeit mangels Versetzung; Schutzfunktion des aufgrund eines Punkteschemas erstellten Zuordnungsplans

Durch das VersÄmtEinglG sind die bei den aufgelösten Versorgungsämtern in Nordrhein-Westfalen Beschäftigten kraft Gesetzes zu anderen Landesbehörden versetzt oder im Wege der Personalgestellung kommunalen Körperschaften unter Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zum Land zur Aufgabenwahrnehmung zur Verfügung gestellt worden. Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Eines Rückgriffs auf eine vertragliche oder tarifliche Rechtsgrundlage bedurfte es auch im Fall der Personalgestellung nicht.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. August 2009 - 11 Sa 74/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 70 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; GG Art. 75 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 613 S. 2; BGB § 613a; GewO § 106; Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (VersÄmtEinglG) § 1;