LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2012
L 8 R 197/12 B ER
Normen:
SGB IV § 28e Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28d S. 1-2; AÜG § 10 Abs. 4; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 1921/11

Personaldienstleistungsunternehmenequal payNachforderung von SozialversicherungsbeiträgenTarifunfähigkeit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen (CGZP)

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2012 - Aktenzeichen L 8 R 197/12 B ER

DRsp Nr. 2014/1101

Personaldienstleistungsunternehmenequal payNachforderung von SozialversicherungsbeiträgenTarifunfähigkeit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen (CGZP)

1. Bei Arbeitnehmerüberlassung sind vom Arbeitgeber zu entrichtende Sozialversicherungsbeiträge nach dem Arbeitsentgelt zu berechnen, das vergleichbaren Arbeitnehmern in den Betrieben der jeweiligen Entleiher gezahlt wurde. 2. Die Ermittlung des Arbeitsentgeltanspruches auf der Basis der Tarifvergütungen nach dem mit der Christlichen Gewerkschaft für Zeitarbeit und Personalservice Agenturen (CGZP) geschlossenen Tarifverträge scheidet aus, da die CGZP auch im zeitlichen Geltungsbereich ihrer Satzungen aus den Jahren 2002 und 2005 nach der Rechtsprechung des BAG aus 2010 und 2012 jeweils nie tariffähig war. 3. Die statt dessen erfolgte Bestimmung nach den sonstigen Durchschnittsentgelten als Grundlage der Beitragserhebung ist jedenfalls im Eilrechtsverfahren nach §§ 86a, 86b SGG nicht abzuändern.

Tenor