LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.03.2010
9 Sa 517/09
Normen:
BGB § 123 Abs. 3; BGB § 142; BGB § 242; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; AGG § 10 S. 1; AGG § 10 S. 2; AltTZG § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 82/07

Personalabbau durch Abfindungs- und Altersteilzeitverträge in Anlehnung an rentenrechtliche Altersregelungen; unbegründete Klage auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei legitimer Gruppenbildung; unbegründete Anfechtung der Altersteilzeitvereinbarung bei angedrohter Klageerhebung zur Durchsetzung eines Rechtsanspruchs

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.03.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 517/09

DRsp Nr. 2010/19261

Personalabbau durch Abfindungs- und Altersteilzeitverträge in Anlehnung an rentenrechtliche Altersregelungen; unbegründete Klage auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages bei legitimer Gruppenbildung; unbegründete Anfechtung der Altersteilzeitvereinbarung bei angedrohter Klageerhebung zur Durchsetzung eines Rechtsanspruchs

1. Unterscheidet die Arbeitgeberin beim Personalbbau in Anlehnung an rentenrechtliche Altersgrenzen zwischen Arbeitnehmern, die vor 1952 geboren sind und solchen, die 1952 oder später geboren sind, ist diese Gruppenbildung nach § 10 Satz 1 und 2 AGG durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt, objektiv und angemessen; dabei ist nicht auf den von der Arbeitgeberin angestrebten Personalabbau abzustellen sondern auf die gewählten Mittel des Personalabbaus (Aufhebungsverträge mit Turbo-Abfindung einerseits und Angebot von Altersteilzeitverträgen andererseits). 2. Sind vom Personalabbau in Anlehnung an rentenrechtliche Altersgrenzen beide Arbeitnehmergruppen betroffen, ist der Personalabbau als solcher nicht das Differenzierungskriterium; Unterscheidungsmerkmal ist vielmehr die gesetzliche und tarifliche Möglichkeit, Altersteilzeit mit anschließender Altersrente in Anspruch nehmen zu können, und damit eine anderweitige Absicherung der Arbeitnehmer als durch Abfindungszahlung.