LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.09.2010
12 Sa 56/09
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVUmBw § 1 Abs. 1; TVUmBw § 6 Abs. 2; TVUmBw § 6 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 492/07

Persönliche Zulage bei befristeter Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit; unbegründete Zahlungsklage eines Fernmeldemechanikers der Bundeswehr

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 56/09

DRsp Nr. 2011/7000

Persönliche Zulage bei befristeter Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit; unbegründete Zahlungsklage eines Fernmeldemechanikers der Bundeswehr

Hat ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis unter den Geltungsbereich des TVUmBw fällt, nach Gewährung einer persönlichen Zulage iSd § 6 TVUmBw eine Vereinbarung über eine befristete Herabsetzung seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit geschlossen, so erhöht sich die - aufgrund der Herabsetzung gekürzte - persönliche Zulage gemäß § 6 Abs. 4 TVUmBw nicht mehr entsprechend, wenn nach Befristungsablauf wieder die ursprüngliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt. § 6 Abs. 4 TVUmBw weist keine unbewusste Tariflücke auf, die von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden könnte.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 15.05.2009 - 2 Ca 492/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; TVUmBw § 1 Abs. 1; TVUmBw § 6 Abs. 2; TVUmBw § 6 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger eine persönliche Zulage nach § 6 Abs. 2 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der B. zusteht.