BSG - Urteil vom 17.10.2006
B 5 RJ 15/05 R
Normen:
RRErwerbG; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 2 § 33 ; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b § 11 Abs. 1 Nr. 2 § 11 Abs. 2a Nr. 1 § 16 § 240 Abs. 1 § 43 § 9 ;
Fundstellen:
NZS 2007, 542
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 RJ 165/04
SG Lüneburg, vom 27.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RJ 161/03

Persönliche Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

BSG, Urteil vom 17.10.2006 - Aktenzeichen B 5 RJ 15/05 R

DRsp Nr. 2007/5979

Persönliche Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

1. Der Begriff der im Gesetz nicht definierten Erwerbsfähigkeit ist als Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Nicht hingegen sind die Kriterien anwendbar, die für die Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung maßgebend sind.2. Die nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI gebotene Feststellung der Erfolgsaussicht einer Leistung zur Teilhabe muss sich auf die Prüfung beschränken, ob der Versicherte grundsätzlich rehabilitationsfähig ist, was unter Berücksichtigung seiner körperlichen sowie geistigen Leistungsfähigkeit, seiner Motivation und seines Alters positiv festzustellen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RRErwerbG; SGB IX § 14 Abs. 4 S. 2 § 33 ; SGB VI § 10 Abs. 1 Nr. 1 § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b § 11 Abs. 1 Nr. 2 § 11 Abs. 2a Nr. 1 § 16 § 240 Abs. 1 § 43 § 9 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.