Die Parteien streiten um die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung und Urlaubsabgeltung.
Am 31.10.2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma X GmbH eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt (vgl. Bl. 22 f. d.A.). Mit Schreiben vom 19.12.2000 (Bl. 45 d.A.) zeigte er gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an, führte aber den Betrieb weiter.
Während der Zeit vom 23.03.2004 bis 31.10.2004 beschäftigte er die Klägerin als Sekretärin bei der Firma X GmbH.
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