LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.09.2010
L 10 KR 5/09
Normen:
HGB § 1 Abs. 2; HGB § 123 Abs. 2; HGB § 128 S. 1; SGB X § 33; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28f Abs. 3 S. 5;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 KR 66/05

Persönliche Haftung der Gesellschafterin einer sog. unechten Vorgesellschaft für Beitragsschulden

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen L 10 KR 5/09

DRsp Nr. 2011/9925

Persönliche Haftung der Gesellschafterin einer sog. "unechten Vorgesellschaft für Beitragsschulden

1. Zur Auslegung eines "Beitragsbescheides" als Haftungsbescheid und zu dessen hinreichender Bestimmtheit. 2. Zur persönlichen Haftung der Gesellschafterin einer sog "unechten Vorgesellschaft", wenn diese Gesellschaft mit Wissen der Gesellschafterin über Monate hinweg ihre Geschäftstätigkeit ausgeübt hat, ohne einen Antrag auf Eintragung der GmbH in das Handelsregister zu stellen. 3. Bei einem mit "Beitragsbescheid" überschriebenen Verwaltungsakt handelt es sich der Sache nach um einen Haftungsbescheid, wenn er nicht über die Beitragsschuld eines Arbeitgebers einschließlich der Versicherungs- und Beitragspflicht von Arbeitnehmern entscheidet, sondern lediglich darüber, ob der Betroffene für eine anderweitig festgestellte Beitragsforderung haftet. Ein solcher Haftungsbescheid genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 33 SGB X, wenn aus ihm die Höhe der erhobenen Beitragsforderung und der Nebenforderungen sowie der Haftungsgrund ersichtlich sind.