Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung (Witwerrente) aufgrund der seiner verstorbenen Ehefrau erteilten Zusage auf betriebliches Ruhegeld. Dabei stützt sich der Kläger darauf, dass der am 12.11.1993 verstorbenen Ehefrau, die vom 01.09.1956 bis zu ihrem Tode als Angestellte für eine Ersatzkasse (B.) tätig war, durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Geltung des Ersatzkassentarifvertrages (EKT) betriebliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung zugesagt war.
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