LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.1997
17 Sa 306/97
Normen:
BetrAVG §§ 1 7 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 204
BB 1998, 750
BB 1998, 751
EuroAS 1998, 84
LAGE Art 119 EWG-Vertrag Nr. 16
VersR 1998, 873
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 16.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 3394/96

Pensionskasse und arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 17 Sa 306/97

DRsp Nr. 2002/8483

Pensionskasse und arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot

1. Die Voraussetzung für die Gewährung einer Witwerrente in der Satzung einer Pensionskasse, die verstorbene Angestellte (Ehefrau) müsse "den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten haben", ist mit Art. 119 EG-Vertrag unvereinbar, wenn Witwenrenten nicht der gleichen Einschränkung unterliegen. 2. Jedenfalls dann, wenn die Trägerin der Pensionskasse eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gilt im Verhältnis zu den versicherten Arbeitnehmern und ihren anspruchsberechtigten Angehörigen auch der Grundrechtsschutz des Art 3 Abs. 2, Abs. 3 GG. 3. Versicherungsrechtliche Grundsätze stehen der unmittelbaren Inanspruchnahme der Pensionskasse durch die diskriminierten Arbeitnehmer bzw Angehörigen nicht entgegen.

Normenkette:

BetrAVG §§ 1 7 ; EWG-Vertrag Art. 119 ; GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand

Der Kläger verfolgt Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung (Witwerrente) aufgrund der seiner verstorbenen Ehefrau erteilten Zusage auf betriebliches Ruhegeld. Dabei stützt sich der Kläger darauf, dass der am 12.11.1993 verstorbenen Ehefrau, die vom 01.09.1956 bis zu ihrem Tode als Angestellte für eine Ersatzkasse (B.) tätig war, durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme der Geltung des Ersatzkassentarifvertrages (EKT) betriebliches Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung zugesagt war.