LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.05.2011
3 Sa 575/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; MTV § 6 Abs. 1; MTV § 6 Abs. 2; MTV § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1738/09

Pausenvergütung für Schichtpausen im Dreischichtbetrieb; unbegründete Klage auf tarifliche Vergütung der Rufbereitschaft im Rahmen planmäßiger Rufbereitschafts-Schichten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 575/10

DRsp Nr. 2011/11106

Pausenvergütung für Schichtpausen im Dreischichtbetrieb; unbegründete Klage auf tarifliche Vergütung der Rufbereitschaft im Rahmen planmäßiger "Rufbereitschafts-Schichten"

1. "Wechselschicht" im tariflichen Sinne kann auch bei vollkontinuierlicher Arbeitszeit gegeben sein und damit auch bei einer Betriebszeit von 168 Stunden pro Woche (7 x 24 Stunden) unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen. 2. Ist die Tarifvorschrift zur "Schichtarbeit" in die Absätze "Wechselschicht" und "Conti-Schicht" gegliedert, lässt das Fehlen einer Regelung zur Bezahlung von Schichtpausen im Absatz "Conti-Schicht" nicht zwingend darauf schließen, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitnehmern, die in der Form der "Conti-Schicht" Wechselschichten bei Dreischichtbetrieb leisten, den Anspruch auf Pausenvergütung versagen wollten; für die Annahme eines solchen außergewöhnlichen Normierungswillens bedarf es besonderer Anknüpfungspunkte. 3. Erschwernisse aus Wechselschichtarbeit ergeben sich nicht nur dann, wenn sich die Wechselschichtarbeit (ohne Einbeziehung des Wochenendes)auf die Tage von Montag bis Freitag erstreckt, sondern gerade und um so mehr auch dann, wenn die Wechselschichtarbeit im Dreischichtbetrieb sich auf die gesamte Woche erstreckt, wie dies bei vollkontinuierlicher Arbeitszeit von Montag bis Sonntag unter Einbeziehung von Sonn- und Feiertagen der Fall ist.