Die Erinnerung gegen die Feststellung der Gebührenschuld (Pauschgebühren) durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.
I.
Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sind die Gerichtsgebühren (Pauschgebühren) für zwei Beschwerdeverfahren vor dem Thüringer Landessozialgericht (L 9 AS 233/13 NZB, L 9 AS 234/13 NZB). Ihnen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Erinnerungsführerin und Beklagte hatte auf die Widersprüche der Klägerin mit Bescheiden vom 2. September 2011 ihre Anforderungen von Mahngebühren vom 6. Juni 2010 und 20. August 2010 in Höhe von 0,80 Euro bzw. 0,77 Euro aufgehoben und sich bereit erklärt, die notwendigen Aufwendungen zu erstatten; die Zuziehung eines Rechtsanwalts wurde als nicht notwendig erachtet. Das Sozialgericht Nordhausen (
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