LAG Niedersachsen - Urteil vom 01.08.2011
8 Sa 500/11
Normen:
TVöD § 18 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Wilhelmshaven, vom 08.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 397/10

Pauschalierte Sonderzahlung bei fehlender betrieblicher Vereinbarung zum Leistungsentgelt

LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.08.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 500/11

DRsp Nr. 2011/18221

Pauschalierte Sonderzahlung bei fehlender betrieblicher Vereinbarung zum Leistungsentgelt

Dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) und seiner Protokollerklärung Nr. 1 ist nicht zu entnehmen, dass über die pauschalierte Sonderzahlung in jedem Jahr, in dem es an einer betrieblichen Vereinbarung zum Leistungsentgelt fehlt, weitere 6v.H auszuzahlen sind und diese nicht in das Gesamtvolumen des nächsten Jahres übertragen und dort thesauriert werden bis eine Regelung getroffen worden ist. Nur dieses Verständnis findet in dem Tarifwortlaut seinen Niederschlag. Sinn und Zweck der Tarifvorschrift besteht darin, auf die Betriebsparteien Druck auszuüben, eine Regelung über das Leistungsentgelt zu vereinbaren. Mit einer vollständigen Pauschalausschüttung würde dieser Druck nicht erreicht. Die Regelung der Sätze 3 bis 6 soll den Beschäftigten für die noch kein leistungsorientiertes Entgelt auf betrieblicher Ebene eingeführt wurde, ein Surrogat zusichern.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 8. März 2011 - 1 Ca 397/10 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 18 Abs. 4;

Tatbestand: