Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zur Überprüfung bestandskräftiger Bescheide über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) seit dem 1. Januar 2006 verpflichtet ist.
Die 1956 geborene Klägerin bezieht von dem Beklagten in Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Ehemann, der insoweit die Vertretung übernommen hat, seit dem 1. Januar 2005 durchgehend Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 22. Februar 2006 wurde die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. August 2005 wegen einer Änderung des Gesamtbedarfs teilweise aufgehoben und Erstattung zuviel gezahlter Leistungen in Höhe von 543,18 € verlangt. Dem dagegen erhobenen Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 3. Januar 2008 ab.
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