LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.08.2011
18 Sa 1986/10
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1; ArbZG § 4; MTV privater Personenverkehr mit Omnibussen Hessen § 11 Abs. 1; MTV privater Personenverkehr mit Omnibussen Hessen § 21 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2717/09

Pauschaler Pausenabzug für Omnibusfahrer im öffentlichen Personenverkehr; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Umfang monatsweiser Mehrarbeit; Berechnung von Zeitzuschlägen aus dem Gesamtstundenlohn; rechtzeitige Geltendmachung von Zeitzuschlägen bei Streit um Berechnungsgrundlage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 18 Sa 1986/10

DRsp Nr. 2012/1373

Pauschaler Pausenabzug für Omnibusfahrer im öffentlichen Personenverkehr; unbegründete Zahlungsklage bei unsubstantiierten Darlegungen zum Umfang monatsweiser Mehrarbeit; Berechnung von Zeitzuschlägen aus dem Gesamtstundenlohn; rechtzeitige Geltendmachung von Zeitzuschlägen bei Streit um Berechnungsgrundlage

1. Aus § 4 ArbZG lässt sich nicht herleiten, dass eine Arbeitgeberin solche Zeiten als Arbeitszeit zu vergüten hat, die keine Ruhepausen im Sinne der Norm sind. 2. Die öffentlich-rechtliche Bewertung einer bestimmten Zeitspanne als Arbeitszeit oder Ruhepause legt nicht fest, ob für diesen Zeitraum ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers besteht; nicht jede Anwesenheit des Arbeitnehmers während der Dienstzeit, die Arbeitszeit im öffentlich-rechtlichen Sinn ist, löst einen Entgeltanspruch aus.