1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2010 - 2 Sa 498/09 und 2 Sa 839/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Vergütung von Beifahrerzeiten.
Der Kläger war vom 14. Februar 2003 bis zum 31. März 2008 bei der Beklagten, die ein Speditionsunternehmen betreibt, als Kraftfahrer beschäftigt. Die Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 1.636,00 Euro. Im Arbeitsvertrag der Parteien heißt es ua.:
"§ 1 Tätigkeit
1. Der Arbeitnehmer wird ab 14.02.2003 eingestellt als:
Kraftfahrer
Die Tätigkeit umfaßt hiernach:
Lt. Anweisung des Disponenten
...
§ 3 Betriebsordnung, Arbeitszeit - Mehrarbeit
...
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