BAG - Urteil vom 20.04.2011
5 AZR 200/10
Normen:
ArbZG § 21a Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BAGE 137, 366
MDR 2012, 38
NZA 2011, 917
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 498/09
LAG Berlin-Brandenburg, vom 04.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 839/09
ArbG Potsdam, vom 14.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1050/08

Pauschalabgeltung von Reisezeiten; Vergütungspflicht sog. Beifahrerzeiten

BAG, Urteil vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 200/10

DRsp Nr. 2011/12507

Pauschalabgeltung von Reisezeiten; Vergütungspflicht sog. Beifahrerzeiten

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitgebers enthaltene Klausel, Reisezeiten seien mit der Bruttomonatsvergütung abgegolten, ist intransparent, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag nicht ergibt, welche "Reisetätigkeit" von ihr in welchem Umfang erfasst werden soll. Orientierungssätze: Zeiten, die ein LKW-Fahrer als Beifahrer auf dem LKW verbringt, sind vergütungspflichtig.

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Februar 2010 - 2 Sa 498/09 und 2 Sa 839/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 21a Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Vergütung von Beifahrerzeiten.

Der Kläger war vom 14. Februar 2003 bis zum 31. März 2008 bei der Beklagten, die ein Speditionsunternehmen betreibt, als Kraftfahrer beschäftigt. Die Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 1.636,00 Euro. Im Arbeitsvertrag der Parteien heißt es ua.:

"§ 1 Tätigkeit

1. Der Arbeitnehmer wird ab 14.02.2003 eingestellt als:

Kraftfahrer

Die Tätigkeit umfaßt hiernach:

Lt. Anweisung des Disponenten

...

§ 3 Betriebsordnung, Arbeitszeit - Mehrarbeit

...