Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2010 - 7 Ca 41/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren um die Zulässigkeit des Rechtswegs vor die Arbeitsgerichte.
Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 7 Ca 41/10 ist ein Feststellungsantrag bezüglich einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der "Nichtweiterverfolgung" von drei Patentanmeldungen. In diesem Verfahren hat die Beklagte die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Zweifel gezogen.
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