LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2010
7 Ta 203/10
Normen:
ArbNErfG § 39 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2011, 130
LAGE § 17a GVG Nr. 11
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 41/10

Patentrechtsweg für Schadensersatzklage aus Arbeitnehmererfindung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2010 - Aktenzeichen 7 Ta 203/10

DRsp Nr. 2010/16494

Patentrechtsweg für Schadensersatzklage aus Arbeitnehmererfindung

Für einen Rechtsstreit, in dem ein Arbeitnehmer seinen früheren Arbeitgeber auf Schadensersatzleistungen in Anspruch nimmt, weil er ihm vorwirft nach der Meldung einer Erfindung des Arbeitnehmers diese zwar zum Patent angemeldet, die Meldung aber nicht weiter betrieben zu haben, ist gemäß § 39 ArbNErfG der Rechtsweg vor die Arbeitsgerichte nicht eröffnet. Vielmehr ist dafür das für Patentstreitigkeiten zuständige Gericht ausschließlich zuständig.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2010 - 7 Ca 41/10 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbNErfG § 39 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren um die Zulässigkeit des Rechtswegs vor die Arbeitsgerichte.

Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main mit dem Aktenzeichen 7 Ca 41/10 ist ein Feststellungsantrag bezüglich einer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten wegen der "Nichtweiterverfolgung" von drei Patentanmeldungen. In diesem Verfahren hat die Beklagte die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen in Zweifel gezogen.