ArbG Münster, vom 17.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 964/10
Passivlegitimation bei Konkurrentenklage zur Übertragung einer Professur für Kunstwissenschaft; unbegründete Klage einer Bewerberin gegen die Kunsthochschule auf Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten
LAG Hamm, Urteil vom 21.07.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 722/11
DRsp Nr. 2011/16026
Passivlegitimation bei Konkurrentenklage zur Übertragung einer Professur für Kunstwissenschaft; unbegründete Klage einer Bewerberin gegen die Kunsthochschule auf Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten
1. Die Berufungsentscheidung der Rektorin oder des Rektors einer Hochschule ist ein Realakt; Rechtsfolgen werden nicht durch diese Auswahlentscheidung sondern erst durch deren rechtsgeschäftliche Umsetzung herbeigeführt.2. Der Erklärungswert eines Rufes zur Übernahme einer Professur beschränkt sich auf die Erkundung der grundsätzlichen Bereitschaft einer Bewerberin; der Ruf enthält noch kein Angebot auf Abschluss eines konkreten Arbeitsvertrags.3. Ein Arbeitsverhältnis mit der Bewerberin wird erst nach einer entsprechenden Einigung in den anschließenden Berufungsverhandlungen begründet, so dass die das Stellenbewerbungsverfahren abschließende Sachentscheidung durch Besetzung der Stelle nicht der Hochschule sondern dem Land obliegt, wobei die Hochschule die Personalverwaltung gemäß § 68 Abs. 2 Nr. 1 KunstHG als staatliche Aufgabe wahrnimmt.
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