LAG Köln - Beschluss vom 22.06.2009
2 TaBV 74/08
Normen:
BetrVG § 7; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; AÜG § 14 Abs. 1; LPVG NRW § 10 Abs. 3; LPVG NRW § 11 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 259/07

Passives Wahlrecht bei langfristig angelegter Personalgestellung von öffentlich-rechtlicher Körperschaft an privatrechtlich organisierten Betrieb

LAG Köln, Beschluss vom 22.06.2009 - Aktenzeichen 2 TaBV 74/08

DRsp Nr. 2009/20416

Passives Wahlrecht bei langfristig angelegter Personalgestellung von öffentlich-rechtlicher Körperschaft an privatrechtlich organisierten Betrieb

Auch die langfristig angelegte Personalgestellung von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft an einen privatrechtlich organisierten Betrieb führt nicht zur Wählbarkeit der gestellten Arbeitnehmer im Entleiherbetrieb. Die arbeitsvertragliche Bindung zum Vertragsarbeitgeber ist nicht gelöst, auch wenn die Ausübung von Weisungsrechten umfassend übertragen wurde. Es liegt näher, die Wählbarkeit in der Anstellungsdienststelle aufrecht zu erhalten als im Entleiherbetrieb zu schaffen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 + 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2008 - Az.: 1 BV 259/07 - abgeändert:

Die Anträge werden insgesamt zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 7; BetrVG § 8 Abs. 1 S. 1; AÜG § 14 Abs. 1; LPVG NRW § 10 Abs. 3; LPVG NRW § 11 Abs. 1;

Gründe:

I.

Nachdem die Beteiligten im Berufungsverfahren den Streit über die ordnungsgemäße Durchführung des Wahlverfahrens beigelegt haben, streiten die Beteiligten nur noch um die Wirksamkeit einer im Betrieb der Arbeitgeberin durchgeführten Betriebsratswahl aus Rechtsgründen.