LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.07.2015
10 Sa 702/15
Normen:
ZPO § 50; FamFG § 394 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; VTV § 1; VTV § 24;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 25.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 684/11

Parteifähigkeit einer vermögenslosen GmbH bei Inanspruchnahme auf Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.07.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 702/15

DRsp Nr. 2016/3980

Parteifähigkeit einer vermögenslosen GmbH bei Inanspruchnahme auf Zahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes

1. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH führt im Passivprozess grundsätzlich nicht zum Wegfall der Parteifähigkeit nach § 50 Abs. 1 ZPO. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger im Liquidationsverfahren übergangen worden ist und die Gesellschaft deshalb noch einen Anspruch gegen den Liquidator nach § 73 Abs. 2 Satz 2 GmbHG hat.2. Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist kann nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Beitragsverfahren der ULAK nicht auf die Kenntnis der genauen Bruttolohnsummen bei der Sozialkasse abgestellt werden. Ausreichend ist es vielmehr, wenn die ULAK in der Lage ist, eine sog. Mindestbeitragsklage auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne zu erheben.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 25. September 2013 - 2/7/2 Ca 684/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.731,91 (in Worten: Zwanzigtausendsiebenhunderteinunddreißig und 91/100 Euro) Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.