1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Villingen-Schwenningen - vom 18.06.09 wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zwei Vertreter in eine zu bildende Paritätische Kommission (PaKo) zu entsenden um nach Reklamation der Entgeltgruppe durch 14 Mitarbeiter deren Einstufung zu überprüfen.
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