LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.04.2010
11 TaBV 4/09
Normen:
ERA-TV § 10.3; ERA-TV § 8.3; ERA-ETV § 3.2.3;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 1/09

Paritätische Kommission zur Überprüfung der Eingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen; Antrag des Betriebrates auf Entsendung von zwei Vertretern der Arbeitgeberin

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 11 TaBV 4/09

DRsp Nr. 2010/14475

Paritätische Kommission zur Überprüfung der Eingruppierung nach dem Entgeltrahmenabkommen; Antrag des Betriebrates auf Entsendung von zwei Vertretern der Arbeitgeberin

1. Auch verbindliche Einstufungen können innerhalb der Frist von drei Jahren nach der betrieblichen ERA-Einführung reklamiert werden, jedoch nur mit der Begründung, dass die im Rahmen der festgelegten Arbeitsorganisation ausgeführte Arbeitsaufgabe nicht der bewerteten Arbeitsaufgabe entspricht (§ 3.2.3 ETV-ERA). 2. Jedenfalls in den Fällen, in denen Reklamationen mit der nach § 3.2.3 ETV-ERA zulässigen Begründung vorliegen, ist eine Paritätische Kommission zu bilden (§ 10.3 mit § 8.3 ERA-TV), in welche die Arbeitgeberin zwei Vertreter zu entsenden hat.

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg - Kn. Villingen-Schwenningen - vom 18.06.09 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ERA-TV § 10.3; ERA-TV § 8.3; ERA-ETV § 3.2.3;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, zwei Vertreter in eine zu bildende Paritätische Kommission (PaKo) zu entsenden um nach Reklamation der Entgeltgruppe durch 14 Mitarbeiter deren Einstufung zu überprüfen.