LSG Thüringen - Urteil vom 24.11.2015
L 6 R 1939/12
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 26.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 1436/11

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen - L 6 R 1930/12 - v. 24.11.2015

LSG Thüringen, Urteil vom 24.11.2015 - Aktenzeichen L 6 R 1939/12

DRsp Nr. 2016/4289

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen - L 6 R 1930/12 – v. 24.11.2015

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im Überprüfungsverfahren streitig, ob die Beklagte es als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme nach der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) zu Recht abgelehnt hat, den Bescheid vom 16. März 2004 aufzuheben und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1971 zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG (Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.