LSG Thüringen - Beschluss vom 26.03.2018
L 1 SF 610/17 B
Normen:
SGG § 197 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 07.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SF 1507/15

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen - L 1 SF 512/17 B - v. 26.13.2018

LSG Thüringen, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen L 1 SF 610/17 B

DRsp Nr. 2018/5226

Parallelentscheidung zu LSG Thüringen - L 1 SF 512/17 B - v. 26.13.2018

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGG § 197 Abs. 2; SGG § 172 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Kostenfestsetzung nach § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 7. März 2017.

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, wegen seiner Prozessunfähigkeit sei er von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.

II.

Eine Prozessunfähigkeit des Beschwerdeführers liegt nicht vor (vgl. hierzu nur - unter Hinweis auch auf eine Entscheidungen des BVerfG betreffend die Prozessfähigkeit des Erinnerungsführers - Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 26. Januar 2017 - B 6 KA 94/16 B, nach juris); er hat keinen Anspruch auf die Bestellung eines besonderen Vertreters (vgl. nur Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 29. April 2016 - L 6 R 247/16 B und BSG, Beschluss vom 14. August 2017 - B 12 KR 103/14 B, beide nach juris). Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage diesbezüglich existieren nicht.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 7. März 2017 ist nicht statthaft.